GESETZLICHE GARANTIE DES VERKÄUFERS

Alle Originalprodukte des Markenzeichens “Alberta Ferretti” sind durch eine 2jährige gesetzliche, im Verbraucherkodex vorgesehene Garantie des Verkäufers (Gesetzesdekret Nr. 206 vom 6. September 2005) geschützt.

Die gesetzliche Konformitätsgarantie ist im Verbraucherkodex (Artikel 128 und ff.) vorgesehen und schützt den Verbraucher im Falle eines Kaufs von defekten Produkten, die schlecht funktionieren oder nicht dem vom Verkäufer erklärten Gebrauch bzw. dem Gebrauch, für den sie normalerweise bestimmt sind, entsprechen. Entsprechend Art. 129 des Verbraucherkodex weist ein Produkt einen Konformitätsmangel auf, wenn es im Hinblick auf die Qualität oder die Leistungen nicht mit der Beschreibung des Verkäufers konform ist bzw. die übliche Qualität und die Leistungen eines Guts gleicher Art, die sich der Verbraucher unter Berücksichtigung der Art des Produkts normalerweise erwarten kann, nicht aufweist. Nur die Verbraucher, d.h. natürliche Personen, die das Produkt für den Zweck erworben haben, der sich nicht auf kommerzielle, professionelle oder Unternehmenstätigkeiten bezieht, haben das Recht auf die Nutzung der gesetzlichen Garantie gemäß des Verbraucherkodexes. Aus diesem Fall geben Rechnungen, bei denen die USt-Id-Nummer eines Unternehmens oder eines Professionisten angegeben wurde, kein Recht auf die gesetzliche Garantie. Gemäß der Art. 128 bis 135 des Verbraucherkodex, haben die Verbraucher das Recht auf eine Reparatur oder einen Ersatz des defekten Guts durch den Verkäufer, ohne Belastung irgendwelcher Kosten; davon ausgeschlossen sind Fälle, bei denen die Behebung des Mangels unmöglich oder zu kostspielig ist. Falls die Reparatur oder der Austausch nicht möglich sind, steht dem Verbraucher jedoch das Recht auf eine Preisreduzierung oder die Erstattung einer Summe je nach Wert des Guts, gegen die Rücksendung des defekten Produkts an den Verkäufer, zu. Der Verbraucher kann seine Rechte im Hinblick auf die gesetzliche Garantie direkt beim Verkäufer des Guts geltend machen, auch wenn dieser nicht der Produzent ist.

Die gesetzliche Garantie hat eine Laufzeit von zwei Jahren ab der Lieferung des Guts und muss innerhalb von 2 Monaten ab der Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden: Dies bedeutet, dass der Verbraucher beim Verkäufer eines Produkts die Anwendung der gesetzlichen Garantie für Konformitätsmängel fordern kann, die sich in den 24 Monaten nach der Lieferung des Produkts gezeigt haben. Der Verbraucher muss den Mangel binnen 2 Monate ab seiner Entdeckung anzeigen; demzufolge muss der Kaufbeleg aufbewahrt werden (steuerrechtliche Quittung oder Kassenbon oder Verkaufsrechnung bei einem Onlinekauf).  

Falls ein Verbraucher entdecken sollte, dass ein Produkt des Markenzeichens “Alberta Ferretti” einen Konformitätsmangel aufweist, kann er über folgende E-Mailadresse customercare@online.albertaferretti.com Verbindung aufnehmen oder sich an eines unserer Geschäfte wenden. Falls der Verbraucher das Produkt auf der Homepage “www.albertaferretti.com” erworben hat, sind folgende Anweisungen für die Rücksendung des defekten oder nicht konformen Produkts zu beachten.

Nachdem unsere Gesellschaft die Meldung erhalten hat, wird sie für folgendes sorgen:

• Kontrolle des Produkts, um sicherzustellen, ob das Problem einfach und sofort gelöst werden kann oder ob eindeutige Ursachen zum Ausschluss der gesetzlichen Garantie gegeben sind (z.B. Ablauf der Garantielaufzeit, zufällige oder vom Verbraucher verursachte Mängel);

• Einholung und Bearbeitung der Informationen zum Produkt und zum Kunden, um den Beistand bearbeiten zu können;

• Übersendung des Produkts an den Hersteller, zwecks Durchführung der entsprechenden Kontrollen und eventuellen Reparaturen bzw. Austausch des Produkts, falls eine Reparatur nicht möglich oder zu kostspielig sein sollte;

• Bearbeitung des Logistikvorgangs der Produktrücksendung.

Falls kein Konformitätsmangel festgestellt werden sollte, werden wir dem Kunden einen Kostenvoranschlag für die eventuelle Reparatur zusenden. Der Kunde kann dann entscheiden, ob er zu seinen Kosten die Reparatur durchführen lassen möchte oder nicht. In diesem Fall gehen auch die eventuellen Transportkosten zu Lasten des Kunden.

 

 

INTEGRALER TEXT DER ARTIKEL 128 BIS 135 DES VERBRAUCHERKODEX

 

Titel III
Gesetzliche Konformitätsgarantie und kommerzielle Garantie für Verbrauchsgüter 
Kapitel I

Verkauf von Verbrauchsgüter 

 

ARTIKEL Nr. 128
Anwendungsbereich und Definitionen 

1. Dieses Kapitel regelt einige Aspekte der Verkaufsverträge und der Garantien bezüglich der Verbrauchsgüter. Zu diesem Zweck werden die Verkaufsverträge mit Tausch- und Verteilungsgeschäften sowie mit Ausschreibungs- und Werksverträgen sowie mit allen anderen Verträgen gleichgestellt, die zur Lieferung von Verbrauchsgütern, die herzustellen oder zu produzieren sind, dienen. 
2. Im Sinne dieses Kapitels versteht man unter den verschiedenen Begriffen folgendes: 
a) Verbrauchsgut: Jegliches bewegliches Gut, auch wenn dieses zusammengebaut werden muss, außer 
1) Güter, die Gegenstand eines Zwangsverkaufs sind oder entsprechend anderer Modalitäten von den Gerichtsbehörden – auch durch eine Vollmacht an die Notare – verkauft werden
2) Wasser und Gas, wenn nicht abgepackt, zum Verkauf mit einem eingeschränkten Volumen oder in einer definierten Menge
3) Elektrische Energie
b) Verkäufer: Jede natürliche oder Rechtsperson, öffentlicher oder privater Art, die bei der Durchführung ihrer Unternehmer- oder Berufstätigkeiten die in Absatz 1 beschriebenen Verträge verwendet.
c) Weitere konventionelle Garantie: Jede Verpflichtung eines Verkäufers oder eines Produzenten, die gegenüber des Verbrauchers ohne zusätzliche Kosten übernommen wird, den bezahlten Preis zu erstatten, das Verbrauchsgut umzutauschen, zu reparieren oder anderweitig einzugreifen, falls es den in der Garantieerklärung oder in der diesbezüglichen Werbung aufgeführten Bedingungen nicht entspricht.
d) Reparatur: Im Falle eines Konformitätsmangels die Wiederherstellung des Verbrauchguts, damit es mit dem Verkaufsvertrag erneut konform ist.
2. Die Regeln dieses Kapitels werden – unter Berücksichtigung des Benutzungszeitraums - für den Verkauf von gebrauchten Gütern angewandt; davon ausgeschlossen sind Mängel, die durch eine normale Benutzung des Guts verursacht werden.

ARTIKEL Nr. 129
Vertragskonformität

1. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verbraucher mit dem Verkaufsvertrag konforme Güter auszuliefern.
2. Man nimmt die Vertragskonformität des Guts, falls – wo gegeben – folgende Umstände bestehen:
a) Sie sind für die Benutzung, für die ein Guter dieser Art normalerweise bestimmt ist, geeignet
b) Sie entsprechen den, vom Verkäufer gelieferten Erklärungen und weisen die Qualität auf, die der Verkäufer dem Verbraucher als Muster oder Modell vorgestellt hat.
c) Es weist die übliche Qualität und die normalen Leistungen eines Guts gleicher Art auf, die sich der Verbraucher unter Berücksichtigung der Art des Guts, und wo gegeben der öffentlichen Erklärungen bezüglich spezifischer Eigenschaften über die Güter, die vom Verkäufer, vom Hersteller bzw. von seinem Agenten oder Vertreter und im Besonderen in der Werbung oder auf dem Etikett erklärt werden, erwarten kann.
d) Sie sind außerdem für den besonderen, vom Verbraucher gewünschten Zweck geeignet, der dem Verkäufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt wurde und den der Verkäufer auch für abschließende Fakten akzeptiert hat. 
3. Es besteht kein Konformitätsmangel falls der Verbraucher, bei Vertragsabschluss, den Mangel kannte, diesen unter Anwendung der normalen Sorgfaltspflicht ignorieren konnte bzw. falls der Konformitätsmangel aus den vom Verbraucher gelieferten Anweisungen oder Materialien verursacht wurde.
4. Der Verkäufer ist an die öffentliche Erklärung laut Absatz 2, Punkt ‚c‘ nicht gebunden, wenn er – auch alternativ – folgendes beweisen kann:
a) Die Erklärung nicht kannte bzw. mit der notwendigen Sorgfalt nicht kennen konnte
b) Die Erklärung bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechend korrigiert wurde und demzufolge dem Verbraucher bekannt war
c) Die Kaufentscheidung des Guts durch die Erklärung nicht beeinflusst wurde.
5. Der Konformitätsmangel, der durch eine nicht perfekte Installierung des Verbrauchsguts verursacht wurde, wird dem Konformitätsmangel des Guts gleichgestellt, wenn die Installierung im Verkaufsvertrag eingeschlossen und vom Verkäufer bzw. unter seiner Verantwortung durchgeführt wurde.
Diese Gleichstellung gilt auch in den Fällen, in denen das Produkt, das für eine Installierung durch den Verbraucher konzipiert wurde, von diesem aufgrund mangelnder Installierungsanweisungen auf nicht korrekte Weise installiert wurde.

ARTIKEL Nr. 130 (1)
Rechte des Verbrauchers

1. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Verbraucher für alle Mängel, die zum Zeitpunkt der Auslieferung des Guts bestehen.
2. Im Falle eines Konformitätsmangels hat der Verbraucher das Recht auf eine kostenlose Wiederherstellung der Konformität durch Reparatur oder Umtausch gemäß Absatz 3, 4, 5 und 6 bzw. auf eine angemessene Preisreduzierung oder die Auflösung des Vertrags gemäß der Absätze 7, 8 und 9.
3. Der Verbraucher kann, nach seiner Wahl, vom Verkäufer eine Reparatur des Guts oder einen Umtausch fordern; in beiden Fällen erfolgt dies kostenlos. Davon ausgeschlossen sind Fälle bei denen die geforderte Behebung objektiv unmöglich oder zu kostspielig ist.
4. Bezüglich Punkt 3 muss eine der beiden Schadensbehebungen, unter Berücksichtigung von folgendem, als für den Verkäufer zu kostspielig betrachtet werden:
a) Der Wert des Guts, den es haben würde, wenn es keinen Konformitätsmangel aufweisen würde
b) Das Ausmaß des Konformitätsmangels 
c) Falls die alternative Behebung durchgeführt werden kann, ohne dass dem Verbraucher erhebliche Nachteile entstehen.
5. Die Reparatur oder der Umtausch müssen innerhalb einer angemessenen Frist ab der Aufforderung durchgeführt werden und sollten – unter Berücksichtigung der Art des Guts und des Zwecks, für welchen der Verbraucher das Gut erworben hatte - dem Verbraucher keine Nachteile verursachen.
6. Die in Punkt 2 und 3 angegebenen Kosten beziehen sich auf Kosten, die unbedingt notwendig sind, damit die Güter erneut konform sind und vor allem auf Kosten für den Versand, den Arbeitslohn und die Materialkosten.
7. Der Verbraucher kann zwischen einer angemessenen Preisreduzierung oder der Vertragsauflösung frei entscheiden, falls eine der folgenden Situationen gegeben ist:
a) Die Reparatur oder der Umtausch sind unmöglich oder zu kostspielig.
b) Der Verkäufer hat innerhalb einer angemessenen Frist laut Punkt 5 nicht für die Reparatur oder den Umtausch des Guts gesorgt.
c) Die vorher durchgeführte Reparatur oder der Umtausch haben beim Verbraucher erhebliche Nachteile verursacht.
8. Bei der Definition des Betrags der Reduzierung oder der zu erstattenden Summe muss die Benutzung des Guts berücksichtigt werden.
9. Nach der Meldung des Konformitätsmangels kann der Verkäufer dem Verbraucher jegliche andere verfügbare Lösung mit folgenden Wirkungen anbieten:
a) Falls der Verbraucher bereits eine bestimmte Mangelbehebung gefordert hat ist der Verkäufer zur Durchführung dieser Behebung mit den im Hinblick auf eine angemessene Frist laut Punkt 5 notwendigen Folgen verpflichtet; davon ausgeschlossen ist eine eventuelle Annahme des Verbrauchers der vorgeschlagenen Alternativlösung.
b) Falls der Verbraucher keine spezifische Lösung gefordert hat, muss er den Vorschlag akzeptieren oder indem er eine andere in diesem Artikel vorgesehene Lösung akzeptiert, abweisen.
10. Ein geringer Konformitätsmangel, für den eine Behebung nicht möglich oder eine Reparatur oder der Umtausch zu kostspielig sind, gewähren keinerlei Rechte zur Vertragsauflösung.
(1) Dieser Artikel wird durch das Gesetzesdekret Nr. 221 vom 23. Oktober 2007 geändert.

ARTIKEL Nr. 131
Regressrecht

 

1. Falls der Endverkäufer gegenüber dem Verbraucher aufgrund eines Konformitätsmangels haftet, der auf eine Handlung oder eine Unterlassung des Produzenten, eines vorhergehenden Verkäufers der gleichen Vertriebskette oder jeder anderen Art von Zwischenhändler zurückgeführt werden kann, steht ihm das Regressrecht zu. Davon ausgeschlossen sind gegensätzliche Vereinbarungen oder der Verzicht gegenüber der Personen oder den Verantwortlichen, die Teil der vorgenannten Vertriebskette sind.
2. Der Endverkäufer, der die vom Verbraucher geforderte Mangelbehebung durchgeführt hat, kann innerhalb einer Frist von einem Jahr ab der Durchführung der Leistung Regressansprüche gegenüber der Personen oder Verantwortlichen stellen, um eine Erstattung seiner Leistungen zu erhalten.

ARTIKEL Nr. 132
Fristen

1. Der Verkäufer haftet entsprechend Art. 130 falls der Konformitätsmangel innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Auslieferung des Guts aufgetreten ist.
2. Für den Verbraucher verfallen die in Art. 130, Absatz 2 vorgesehenen Rechte falls er dem Verkäufer den Konformitätsmangel innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Entdeckung des Mangels nicht anzeigt. Die Anzeige des Mangels ist nicht notwendig, falls der Verkäufer das Bestehen des Mangels anerkannt oder den Mangel verborgen hatte.
3. Genteilige Beweise ausgeschlossen, nimmt man an, dass die Konformitätsmängel, die innerhalb von 6 Monaten ab der Auslieferung des Guts aufgetreten sind, bereits zu diesem Daten bestanden; davon ausgeschlossen sind Hypothesen, die mit der Art des Guts oder der Art des Konformitätsmangels nicht vereinbar sind. 
4. Die direkte Handlung zur Geltendmachung von Mängeln, die vom Verkäufer nicht vorsätzlich verheimlicht wurden, läuft auf alle Fälle nach Ablauf von sechsundzwanzig Monaten ab der Auslieferung des Guts ab; der Verbraucher, der als Kläger der Vertragsdurchführung auftritt, kann jedoch immer seine Rechte laut Art. 130, Absatz 2 geltend machen, unter der Bedingung, dass der Konformitätsmangel innerhalb von zwei Monaten ab der Entdeckung und vor Ablauf der vorgenannten Frist angezeigt wurde.

ARTIKEL Nr. 133
Konventionelle Garantie

1. Die konventionelle Garantie verpflichtet Denjenigen, der sie bietet; dies erfolgt auf die in der Garantieerklärung oder diesbezüglichen Werbung beschriebenen Art und Weise.
2. Derjenige, der die Garantie bietet, muss zumindest folgendes angeben:
a) Angabe, dass der Verbraucher die in diesem Abschnitt vorgesehenen Rechte besitzt und die Garantie diese Rechte nicht beeinflusst.
b) Auf eindeutige und verständliche Weise den Gegenstand der Garantie und die essentiellen und zur Wahrnehmung notwendigen Elemente; einschließlich der Laufzeit und der Gebietszuständigkeit der Garantie sowie den Namen oder die Gesellschaft und das Domizil oder den Sitz Desjenigen, der die Garantie bietet.
3. Auf Anfrage des Verbrauchers muss die Garantie schriftlich oder auf einem anderen, permanenten Support, zu dem er Zugang hat, zur Verfügung gestellt werden.
4. Die Garantie muss in italienischer Sprache mit einer Schriftgröße, die nicht weniger sichtbar als die eventuell anderer Sprachen sein darf, ausgestellt werden.
5. Eine Garantie, die den Anforderungen der vorgenannten Punkte 2,3 und 4 nicht entspricht, bleibt auf alle Fälle gültig und der Verbraucher kann sich ihrer bedienen und die Anwendung anfordern.

ARTIKEL NR. 134
Zwinglichkeit der Bestimmungen

1. Jede andere Vereinbarung, vor der Mitteilung des Konformitätsmangels an den Verkäufer, die zum Ausschluss oder zur Einschränkung – auch indirekter Art – der in diesem Absatz anerkannten Rechte ist nichtig. Die Nichtigkeit kann nur seitens des Verbrauchers geltend gemacht werden oder wird von Amts wegen vom Richter definiert.
2. Im Falle von gebrauchten Gütern können die Parteien die Laufzeit der Verantwortung entsprechend Artikel 1519-sexies, Absatz 1 des ital BGB „Codice Civile” reduzieren; diese Laufzeit darf jedoch auf alle Fälle nicht unter einem Jahr liegen.
3. Jede Vertragsklausel die die Anwendung einer Gesetzgebung seitens eines außergemeinschaftlichen Lands vorsieht und als Wirkung den Entzug des durch diesen Absatz zugesicherten Schutz zugunsten des Verbrauchers hat, ist bei Verträgen, die eine enge Verbindung mit dem Gebiet eines innergemeinschaftlichen Staats haben, nichtig.

ARTIKEL Nr. 135
Schutz aufgrund anderer Bestimmungen

1. Durch die in diesem Kapitel aufgeführten Bestimmungen werden die dem Verbraucher durch andere rechtliche Verordnungen gewährten Rechte weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.
2. Für alle in diesen Verordnungen nicht vorgesehenen Fälle werden die Verordnungen des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches im Hinblick auf Verkaufsverträge angewandt.